CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung für Maschinen

Die CE-Kennzeichnung ist die Erklärung des Herstellers, dass seine Maschine alle einschlägigen EU-Vorschriften erfüllt. Sie ist kein Prüfsiegel und wird von keiner Behörde vergeben – der Hersteller bringt sie in eigener Verantwortung an, nachdem er die Konformitätsbewertung durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat. Wer sie ohne diese Grundlage anbringt, handelt ordnungswidrig.

Was sich zum 20. Januar 2027 ändert

Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, eine nationale Umsetzung entfällt. Für Maschinen, die ab diesem Stichtag neu in Verkehr gebracht werden, gibt es keine Übergangsfrist. Wer heute eine Maschine entwickelt, die 2027 oder später ausgeliefert wird, konstruiert bereits gegen die neue Verordnung: Es zählt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Zeitpunkt der Konstruktion.

  • Cybersicherheit wird erstmals als Sicherheitsanforderung geregelt: Steuerungen müssen gegen unbefugte Eingriffe geschützt sein, die Sicherheitsfunktionen beeinträchtigen könnten.
  • Software und KI mit Sicherheitsfunktion gelten als eigenständige Sicherheitsbauteile und unterliegen damit der Konformitätsbewertung.
  • Anhang I listet die Maschinenkategorien mit erhöhtem Risiko neu. Für einen Teil davon ist zwingend eine benannte Stelle einzubinden.
  • Die wesentliche Veränderung ist erstmals im Verordnungstext definiert. Damit rückt der Umbau von Bestandsmaschinen aus der Auslegungsgrauzone heraus.
  • Die digitale Betriebsanleitung ist im gewerblichen Bereich zulässig. Verlangt der Kunde beim Kauf eine Papierfassung, liefert der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos nach.

Der Weg zur CE-Kennzeichnung in acht Schritten

Die Konformitätsbewertung folgt einer festen Reihenfolge. Jeder Schritt baut auf dem vorherigen auf.

  1. Anwendbare Rechtsvorschriften bestimmen: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beziehungsweise ab 2027 die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, dazu je nach Produkt EMV, Niederspannung, ATEX oder Druckgeräte.
  2. Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 durchführen.
  3. Schutzmaßnahmen konstruktiv und steuerungstechnisch umsetzen.
  4. Harmonisierte Normen anwenden und die Anwendung dokumentieren.
  5. Konformitätsbewertungsverfahren wählen: interne Fertigungskontrolle oder, bei bestimmten Maschinen, Einbindung einer benannten Stelle.
  6. Technische Unterlagen zusammenstellen und mindestens zehn Jahre aufbewahren.
  7. Betriebsanleitung in der Sprache des Bestimmungslandes erstellen.
  8. EU-Konformitätserklärung unterzeichnen und CE-Zeichen anbringen.

Wesentliche Veränderung: wenn der Betreiber zum Hersteller wird

Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn eine Maschine nach dem Inverkehrbringen so verändert wird, dass eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko steigt – und der ursprüngliche Hersteller diese Veränderung nicht vorgesehen hatte.

Typische Auslöser sind der Anbau eines Roboters, eine Leistungssteigerung, ein Steuerungsretrofit oder das Verketten bisher eigenständiger Maschinen. Das Anbringen einer zusätzlichen trennenden Schutzeinrichtung ist in der Regel keine wesentliche Veränderung.

Die Folge: Wer die Veränderung vornimmt, gilt für die veränderte Maschine als Hersteller. Er braucht eine neue Risikobeurteilung, neue technische Unterlagen, eine eigene EU-Konformitätserklärung und ein eigenes CE-Zeichen. Bewertet wird nicht nur der veränderte Teil, sondern die Maschine als Ganzes.

Ob eine Änderung wesentlich ist, lässt sich vorab prüfen. Diese Prüfung kostet einen Bruchteil dessen, was eine nachträgliche Neubewertung nach einem Behördenbesuch kostet.

Kurz gefasst: Die CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller in eigener Verantwortung an, nachdem Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung und technische Unterlagen abgeschlossen sind. Ab dem 20. Januar 2027 gilt für neu in Verkehr gebrachte Maschinen die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ohne Übergangsfrist.

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