Häufige Fragen zu Maschinensicherheit und CE-Konformität

Diese Fragen stellen uns Konstrukteure, Instandhalter und Geschäftsführer am häufigsten. Die Antworten sind kurz gehalten. Wenn Ihre Situation nicht dabei ist, rufen Sie an.

Maschinenverordnung und Fristen

Ab wann gilt die neue EU-Maschinenverordnung?

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027. Sie ist bereits am 19. Juli 2023 in Kraft getreten, wird aber erst zum Stichtag verbindlich angewendet und ersetzt dann die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig.

Gibt es eine Übergangsfrist für Maschinen nach alter Richtlinie?

Für neue Maschinen nicht. Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter betrieben und weiterverkauft werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Zeitpunkt der Konstruktion oder Bestellung.

Darf ich die Betriebsanleitung künftig nur digital mitliefern?

Im gewerblichen Bereich ja. Sie muss über QR-Code oder URL zugänglich, speicher- und druckbar und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen online verfügbar sein. Verlangt der Kunde beim Kauf eine Papierfassung, muss der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos nachliefern.

Wesentliche Veränderung und Verantwortung

Der häufigste Streitpunkt in der Praxis: Wer trägt nach einem Umbau die Verantwortung?

Wann ist ein Umbau eine wesentliche Veränderung?

Wenn der Umbau nach dem Inverkehrbringen erfolgt, vom ursprünglichen Hersteller nicht vorgesehen war und eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht, das nicht durch einfache Schutzmaßnahmen beherrschbar ist. Eine zusätzliche trennende Schutzeinrichtung ist in der Regel keine wesentliche Veränderung, eine Leistungssteigerung oder ein Steuerungsretrofit oft schon.

Wer gilt nach einem wesentlichen Umbau als Hersteller?

Derjenige, der die Veränderung vornimmt oder beauftragt, in der Praxis meist der Betreiber. Er übernimmt für die veränderte Maschine die vollen Herstellerpflichten: neue Risikobeurteilung, neue technische Unterlagen, eigene EU-Konformitätserklärung und eigenes CE-Zeichen. Bewertet wird die gesamte Maschine, nicht nur der umgebaute Teil.

Brauche ich für eine verkettete Anlage eine eigene CE-Kennzeichnung?

Ja. Wenn mehrere Maschinen funktional zusammenwirken und gemeinsam gesteuert werden, entsteht eine Gesamtheit von Maschinen. Diese braucht eine eigene Risikobeurteilung mit Fokus auf die Schnittstellen und eine eigene CE-Kennzeichnung, zusätzlich zu den Kennzeichnungen der Einzelmaschinen. Verantwortlich ist, wer die Verkettung herstellt.

Brauche ich eine benannte Stelle?

In den meisten Fällen nicht. Für die Mehrzahl der Maschinen genügt die interne Fertigungskontrolle, das heißt der Hersteller führt die Konformitätsbewertung selbst durch. Nur für die in Anhang I der Maschinenverordnung gelisteten Kategorien mit erhöhtem Risiko ist eine benannte Stelle einzubinden.

Risikobeurteilung, Explosionsschutz und Cyber Resilience Act

Drei Fragen, die im Alltag immer wieder auftauchen.

Muss die Risikobeurteilung schriftlich dokumentiert werden?

Ja. Die Risikobeurteilung ist Pflichtbestandteil der technischen Unterlagen und muss so dokumentiert sein, dass ein Dritter die Ergebnisse nachvollziehen kann: betrachtete Gefährdungen, Bewertung, getroffene Maßnahmen und verbleibende Restrisiken. Die Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Was ist eine Zündgefahrenbewertung und wer braucht sie?

Eine Zündgefahrenbewertung nach EN ISO 80079-36 prüft systematisch, ob ein Gerät im bestimmungsgemäßen Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder bei seltenen Störungen eine explosionsfähige Atmosphäre entzünden kann. Hersteller nicht-elektrischer Geräte für explosionsgefährdete Bereiche brauchen sie als Teil der technischen Unterlagen nach ATEX 2014/34/EU. Betreiber brauchen sie, um den sicheren Weiterbetrieb von Altgeräten ohne ATEX-Kennzeichnung nachzuweisen.

Betrifft mich der Cyber Resilience Act als Maschinenbauer?

Wahrscheinlich ja, sobald Ihr Produkt digitale Elemente enthält: Steuerung, Software, Netzwerkanbindung oder Fernwartung. Die Verordnung (EU) 2024/2847 ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen gelten ab dem 11. September 2026, die vollständigen Herstellerpflichten ab dem 11. Dezember 2027.

Die kurze Antwort auf die meisten Fragen lautet: Es kommt auf den Einzelfall an. Ein Telefonat von zwanzig Minuten klärt in der Regel mehr als eine Stunde Recherche.

Ihre Frage ist nicht dabei? Telefon +49 176 576 37 083 oder ck.piringer@corececonsulting.eu